Lebensmittelinfektionen sollen bei Vereinsfesten, Freizeiten usw. vermieden werden. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stärkt unter anderem die Mitwirkung und Eigenverantwortung der Organisation, Veranstalter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Beim Umgang mit Lebensmitteln auf Freizeiten, Festen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Grundlage hierfür ist u.a. das Infektionsschutzgesetz. Personen, die Lebensmittel verteilten (z.B. Kuchen abgeben beim Gemeindefest oder auf der Kinderfreizeit schöpft ein Mitarbeitender die Suppe aus einem Topf und verteilen diese in die Teller der Kinder), behandeln oder in Verkehr bringen sowie in der Küche einer Gaststätte oder Gemeinschaftseinrichtung (Freizeitheim, Kantine, Jugendcafé et.) arbeiten, müssen eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorweisen. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die “nur” pädagogisch tätig sind (z.B. Freizeitmitarbeitende) muss der Träger dieser Maßnahme im Sinne IfSG belehren. Mehr dazu…
Hygienevorschriften im Ferienlager
Abonniere den Jugendleiter-Newsletter und werde eine*r von 3.200 Abonnent*innen. So erhältst du regelmäßig neue Spiel-und Aktionsideen sowie Tipps für deine Gruppenstunde und dein Ferienlager.