Als Jugendleiter*innen werdet ihr immer wieder mit dem Thema Jugendschutz konfrontiert. Schließlich habt ihr die Aufsichtspflicht für eure Schützlinge. Bestimmt sind euch dabei auch schon ein paar Mythen begegnet, die einfach nicht totzubekommen sind. Wir erklären euch, was bei den Themen Alkohol, Tabak, Kinobesuch und Jugendarbeit grundsätzlich zu beachten ist.
Was ist beim Konsum von Alkohol und Tabak in der Jugendarbeit zu berücksichtigen?
In § 9 des Jugendschutzgesetzes ist genau geregelt, ab welchem Alter der Konsum von Alkohol gestattet ist. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen zum Beispiel Wein, Bier und Schaumwein zu sich nehmen. Sie können die Getränke frei in Geschäften und Gaststätten kaufen und dürfen sie auch konsumieren. Alle anderen alkoholischen Getränke sind erst ab 18 Jahren freigegeben. Gleiches gilt für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten.
Als Jugendleiter*innen habt ihr die Aufsichtspflicht für die Jugendlichen und solltet deswegen Sorge dafür tragen, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden. Lasst euch nicht zu Ausnahmen überreden. Im Ausland können schon einmal strengere Regeln als in Deutschland herrschen. Um nicht gegen das dort geltende Gesetz zu verstoßen, solltet ihr die örtlichen Vorgaben beachten und die Jugendlichen darüber aufklären.
Was muss man beim Einsatz von Social Media und Online-Spielen beachten?
Auch in der Jugendarbeit spielen die Digitalisierung und die neuen Medien eine zunehmend wichtige Rolle. Social Media und Online-Spiele können dort zum Einsatz kommen. Beispielsweise könnt ihr mit den Jugendlichen ein Projekt starten und gemeinsam mit ihnen kleine Videos oder Storys für Instagram erstellen. Vorher sucht ihr ein Thema aus, um das sie dann eine Geschichte spinnen können.
Beachtet dabei aber, dass es Altersgrenzen gibt. Ein Mythos ist, dass soziale Netzwerke grundsätzlich ab 13 Jahren genutzt werden dürfen. Das ist so aber nicht richtig. Tatsächlich handelt es sich dabei um Vorgaben der Anbieter. Laut Gesetz benötigen Jugendliche unter 16 Jahren immer die Einwilligung ihrer Eltern. Behaltet das also im Hinterkopf. Falls ihr Online-Spiele einsetzen wollt, solltet ihr euch an die Vorgaben der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) halten.
Übrigens eignet sich die Arbeit mit Social Media und Onlinespielen hervorragend, um mit den Jugendlichen über mögliche Risiken wie Cybermobbing, Identitätsdiebstahl oder Social-Media-Sucht zu sprechen und sie entsprechend aufzuklären.
Wie kann man Cybermobbing erkennen und verhindern?
Zahlreiche Jugendliche müssen tagtäglich mit Cybermobbing kämpfen. Leider ist es für Jugendleiter*innen oft sehr schwer, die Anzeichen dafür frühzeitig zu erkennen. Mögliche Hinweise auf Cybermobbing gibt es aber dennoch:
- Kopfschmerzen
- Schlafstörungen
- Rückzug aus Gruppenaktivitäten
- Ausgrenzung durch andere Jugendliche
Nicht immer lässt sich Cybermobbing effektiv verhindern. Ihr könnt aber dazu beitragen, dass das Risiko dafür sinkt, indem ihr Aufklärungsarbeit leistet und mit den Kindern und Jugendlichen offen über das Thema sprecht. Sensibilisiert sie für die Folgen und erklärt ihnen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und welche Konsequenzen ihr Handeln möglicherweise haben kann. Signalisiert außerdem Gesprächsbereitschaft für all diejenigen, die vom Mobbing betroffen sind und vielleicht Unterstützung brauchen.
FSK-Freigaben – wann ist der Kinobesuch erlaubt?
FSK steht für freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft. Damit ist also nicht etwa die freiwillige Selbstkontrolle der Erziehungsberechtigten oder der Aufsichtspersonen gemeint. Als Jugendleiter*innen solltet ihr euch deswegen immer streng an die FSK-Vorgaben halten und den Kindern in der Jugendgruppe den Kinobesuch nur erlauben, wenn sie das notwendige Mindestalter erreicht haben, denn hier hält sich ein beharrlicher Mythos: Viele Menschen glauben, dass die FSK eher eine Empfehlung ist und Kinder in Begleitung einer erwachsenen Person auch dann den Film sehen dürfen, wenn sie eigentlich noch nicht alt genug dafür sind. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum.
Tatsächlich ist es so, dass es an FSK 6, FSK 16 und FSK 18 nichts zu rütteln gibt, und zwar unabhängig davon, was die Eltern sagen. Das Kino wird den Zutritt verweigern. Einzige Ausnahme stellt FSK 12 dar. Hier gibt es eine Sonderregelung, die es Kindern ab einem Alter von sechs Jahren ermöglicht, den Film zu sehen, wenn sie von einem Elternteil oder einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden. Als erziehungsberechtigte Personen kommen auch Jugendleiter*innen infrage, sofern sie volljährig sind, nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen und eine entsprechende Vereinbarung mit den Eltern getroffen worden ist.